Die sieben häufigsten Irrtümer rund ums Erben
Mehr als 40 Jahre waren sie verlobt, ein Testament hat das Paar aus Baden-Württemberg nicht gemacht. Denn nach so langer Verlobungszeit – so dachten beide – erbt der bzw. die Überlebende automatisch alles. Ein folgenschwerer Irrtum. Als die Frau stirbt, muss der Mann raus aus der Eigentumswohnung, die seiner Partnerin gehört hat. Die Schwester der Verstorbenen erbt die Immobilie.
„In einer Bedarfsgemeinschaft greift kein Erbrecht“, kommentiert Jan Bittler. Der Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge erklärt die sieben gängigsten Irrtümer rund um Testament, Pflichtteil und Schenkung.
1. Der Ehepartner erhält automatisch alles
Keinesfalls! Automatisch funktioniert beim Thema Erben nur die gesetzliche Erbfolge, wenn nichts anderes verfügt wurde. Vor allem Ehepaare fühlen sich oft auf der sicheren Seite: Sie glauben, dass der andere alles erbt, wenn einer von ihnen stirbt und kein Kind da ist.
Existiert aber kein Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, gilt bei verheirateten Paaren ohne notariellen Ehevertrag: Der länger Lebende erbt zu drei Viertel. Ein Viertel geht an die Eltern der oder des Verstorbenen.
Leben beide Elternteile nicht mehr, erben die Geschwister, Halbgeschwister sowie Großeltern. Sie bilden – gemeinsam mit dem oder der Verwitweten – eine Erbengemeinschaft, die beim Nachlass mitbestimmen kann. Dieses umgeht man mit einem gemeinsamen Testament.
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Zur vollständigen Ansicht2. Das Testament muss vom Notar aufgesetzt werden
Nein, das muss es nicht. Jeder Volljährige kann ohne juristische Hilfe ein rechtsgültiges Testament verfassen. Es gibt allerdings zwei Voraussetzungen: Das Testament muss mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Lediglich beim gemeinschaftlichen Testament darf der Text von nur einer Person geschrieben sein, allerdings müssen beide ihre Unterschrift daruntersetzen.
Es genügt also nicht, den Text am PC aufzusetzen, auszudrucken und dann zu unterschreiben. Auch getippte Listen als Anhang eines handgeschriebenen Testaments können das Ganze unwirksam machen.
Zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber hilfreich ist eine Überschrift wie beispielsweise „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ – so wird klar, dass man hier wirklich den Nachlass geregelt haben wollte. Auch Ort und Datum sollten nicht fehlen.
Um Unklarheiten zu vermeiden, ist es zudem ratsam, jemanden mit erbrechtlichem Sachverstand zu konsultieren. Denn häufig werden juristische Begriffe unsauber verwendet.
3. Enterbte Kinder gehen völlig leer aus
Das ist falsch! Unabhängig davon, ob ein guter oder schlechter Kontakt zu den Kindern besteht: Sie haben immer Anspruch auf ihren Pflichtteil. Das schließt nichteheliche Töchter und Söhne ein.
Selbst wenn Mutter und Vater die gesetzliche Erbfolge im Testament aushebeln und stattdessen eine Stiftung oder einen Tierschutzverein einsetzen, gehen die Kinder also nicht leer aus.
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausbezahlt werden. Lediglich bei ganz schwerwiegenden Verfehlungen gegenüber den Eltern wie beispielsweise ein Mordkomplott oder schwere, körperliche Misshandlung kann der Pflichtteil verweigert werden.
4. Ein Berliner Testament kann man alleine ändern
Irrtum! Sinn und Zweck des Berliner Testaments ist es gerade, dass beide es nur gemeinsam ändern können. Man kann es in der Regel nur gemeinschaftlich aufheben, indem man es vernichtet oder gemeinsam ein neues Testament aufsetzt.
Das Berliner Testament ist vor allem unter Eheleuten mit Kindern weit verbreitet. Das Paar setzt sich dabei gegenseitig als Alleinerbe ein und bestimmt die Kinder als sogenannte Schlusserben. So geht der gemeinsame Nachlass erst nach dem Tode des länger Lebenden an den Nachwuchs.
Problematisch wird es, wenn einer der beiden stirbt und der oder die Längerlebende die Bestimmung der Schlusserben ändern will – beispielsweise weil ein Kind sich von der Familie abgewandt hat und ein anderes den verbliebenen Elternteil intensiv pflegt. Dies gilt in der Regel nur, wenn die Änderungsmöglichkeit im Testament gestattet ist.
5. Es gibt keinen Bonus für die elterliche Pflege
Das stimmt nicht! Es ist gesetzlich geregelt, dass ein Kind, das die Eltern längere Zeit pflegt, Anspruch auf eine Vorabzahlung aus dem Nachlass hat, bevor der Rest des Erbes aufgeteilt wird. Das gilt unabhängig davon, ob es für die Betreuung aus dem Arbeitsleben ausgestiegen ist und dadurch Einkommenseinbußen hinnehmen musste oder nicht.
Gibt es kein Testament, sind die Geschwister verpflichtet, den Einsatz finanziell zu honorieren. Das Gesetz sieht allerdings keine konkrete Höhe für diese Ausgleichszahlung vor. Es regelt nur, dass die Dauer und der Umgang der pflegerischen Leistungen angemessen zu berücksichtigen ist. Kommt es zu keiner Einigung, muss ein Gericht den Wert der Pflege schätzen.
Ratsam ist es deshalb, die Pflege durch das Kind zu Lebzeiten angemessen zu entlohnen – und das Ganze mit einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die für alle anderen Geschwister nachvollziehbar ist.
6. Am Ende frisst die Erbschaftssteuer alles auf …
Das trifft ganz oft nicht zu! Ein Erbe ist zwar prinzipiell steuerpflichtig, trotzdem wird aufgrund des geltenden Steuerfreibetrags oft keine Erbschaftssteuer fällig. So können Eheleute bis zu 500.000 Euro von ihrem verstorbenen Partner erben, ohne Steuern zu zahlen. Kinder dürfen von jedem Elternteil Werte bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten, Enkel bis zu 200.000 Euro. Der Fiskus kommt erst bei größeren Vermögen ins Spiel.
Geschwister, Nichten und Neffen sowie nicht verheiratete Partner haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Hier kann es schon eher problematisch werden. Hinterlässt beispielsweise eine Frau ihrem langjährigen Lebenspartner 500.000 Euro Erspartes, muss dieser davon 480.000 Euro versteuern. Beim Steuersatz von 30 Prozent gehen somit 144.000 Euro direkt ans Finanzamt.
7. Wer verschenkt, umgeht die Erbschaftssteuer
Nein, das funktioniert nicht immer! Die vorzeitige Schenkung von Vermögen ist keine garantierte Strategie, um Erbschaftssteuer zu vermeiden.
Die Schenkungssteuer wird nach demselben Prinzip berechnet wie die Erbschaftssteuer: Danach können sich Eheleute gegenseitig Vermögen im Wert von 500.000 Euro steuerfrei schenken. Für Geschenke an die eigenen Kinder liegt die Grenze bei 400.000 Euro, an Enkel bei 200.000 Euro, an Eltern und Großeltern bei 20.000 Euro.
Dabei kann man die Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen. Wer langfristig plant, kann so sein Vermögen steuergünstig übertragen.
Jedoch sollte jede Schenkung gut überlegt sein. Schließlich muss das eigene Vermögen noch für den Lebensabend reichen. Wer vorschnell sein Haus verschenkt, hat unter Umständen keinen finanziellen Spielraum mehr, wenn er später ins Betreute Wohnen oder in ein Altenstift ziehen will.
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